OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Juli 2005 - 8 U 93/05
Die Entscheidung
Der Verkäufer hatte ein Auto (Wert: 7.000 €) bei Ebay eingestellt. Angebotsende war am 06.06.2004. Am 03.06.2004 beendete der Anbieter die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 4.500,50 € Höchstbietender. Als der Kläger nach Abbruch der Auktion Lieferung des Fahrzeugs verlangte, verweigerte dies der Verkäufer. Er behauptete, dass Öl aus dem Getriebe ausgetreten sei und er deswegen die Auktion abgebrochen habe. Zur Begründung berief er sich auf die Ebay-Grundsätze.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht und bejahte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe von 2.499,50 €. Durch Einstellung des Artikels bei Ebay habe der Anbieter gleichzeitig erklärt, dass er das Angebot des Höchtsbietenden bei Abschluss der Auktion annehmen werde. Dies gelte auch für vorzeitig abgebrochene Auktionen. Damit habe zwischen den Parteien ein Kaufvertrag bestanden.
Dass sich der Verkäufer nach den Ebay-Grundsätzen für verpflichtet gehalten habe, wegen wesentlicher Änderung der Sache die Auktion zu beenden, ändere nichts an dem Ergebnis. Auch in den Ebay-Grundätzen sei nämlich nur die ohnehin gesetzlich in § 119 BGB vorgesehene Anfechtung gemeint. Eine rechtlich eigenständige Möglichkeit zum Widerruf eines Angebots sei ausdrücklich nicht gegeben. Die Möglichkeit eine Auktion vorzeitig zu beenden führe nur dann auch zu einem Scheitern des Vertragsschlusses, wenn dem Anbieter gleichzeitig ein gesetzlicher Anfechtungsgrund zustehe und er die Anfechtung erkläre. Vorliegend habe es an einem Anfechtungsgrund gefehlt.
Anmerkung
Angebote bei Ebay sind bindend. Dieses Ergebnis verdeutlich die vorliegende Entscheidung. Ein Verkäufer hat nur dann die Möglichkeit sein Angebot zurückzuziehen, wenn ihm ein gesetzlicher Anfechtungsgrund zusteht und er die Anfechtung erklärt. Hier hatte der Anbieter zwar die Anfechtung erklärt, es stand ihm aber kein Anfechtungsgrund zu. Die Anfechtung ist in §§ 119 ff. BGB geregelt. Nach § 119 BGB kann der Verkäufer sein Angebot anfechten, wenn er sich bei der Erstellung des Angebots verschrieben hat oder sich über eine vekehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache geirrt hat. Der im vorliegenden Fall gegebene (leichte) Getriebeschaden war keine verkehrswesentliche Eigenschaft, weil es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um einen wertbildenden Faktor (= verkehrswesentliche Eigenschaft) handelte. Reparaturfähige Schäden verpflichten den Verkäufer grundsätzlich immer zu einer Reparatur. Anderenfalls könnte sich jeder Verkäufer dadurch von seiner Nachbesserungspflicht befreien, dass er seine Willenserklärung einfach bei Auftreten eines Fehlers anfechtet. Um das zu verhindern wird bei Schäden ein Vorrang des Leistungsstörungsrechts vor dem Anfechtungsrecht angenommen.