Verkäufer muss Identität des Käufers beweisen


OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2006 - 28 U 84/06

Die Entscheidung
Der Kläger behauptete, der Beklagte hätte ein von ihm angebotenes Fahrzeug ersteigert und verlangte von diesem nun Schadensersatz, weil der Beklagte die Erfüllung des Kaufvertrags verweigerte. Der Beklagte bestritt die Abgabe eines Gebots. Er gab jedoch zu, zum fraglichen Zeitpunkt auf der Ebay-Seite online gewesen zu sein. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des Senats konnte der Verkäufer nicht beweisen, dass der Beklagte das Höchstgebot angegeben hat. Hierfür reiche es nicht aus zu beweisen, dass der vermeintliche Bieter zum fraglichen Zeitpunkt online und auf der EBay-Seite gewesen sei.

Auch das Vorliegen eines Anscheinsbeweises verneinte das Gericht. Allein die Verwendung des Nutzernamens und des Passworts des Beklagten lasse nicht darauf schließen, dass es tatsächlich der Beklagte selbst gewesen sei, der das Höchstgebot abgegeben habe. Die Richter gingen davon aus, dass das Internet derzeit noch so unsicher sei, dass allein aus der Verwendung der richtigen Login-Daten nicht geschlossen werden können, dass auch tatsächlich der Account-Inhaber gehandelt habe.

Neben der Verneinung von Ansprüchen wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages nahm der Senat außerdem zu der Frage Stellung, ob der Beklagte Schadensersatz wegen der Ermöglichung des Missbrauchs seiner Daten schuldet. Wenn nämlich hierdurch der Rechtsschein hervorgerufen würde, der Bieter hätte mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Beklagten gehandelt, müsse dieser sich den verursachten Schaden zurechnen lassen.
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
Im vorliegenden Fall konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ausgemacht werden.

Anmerkung
Problematisch an dieser Entscheidung ist nicht die rechtliche Wertung durch das OLG, sondern vielmehr die praktische Konsequenz. Rechtlich einwandfrei wurde entschieden, dass aufgrund der vorliegenden Fakten weder ein Vertragsschluss zwischen Kläger und Beklagtem noch eine Haftung des Beklagten aus den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht in Betracht kommt.
In der Praxis allerdings müssen sich Verkäufer die Frage stellen, wie denn ein Vertragsschluss bei Ebay bewiesen werden kann. Die einzige Möglichkeit scheint hier zu sein, dass Ebay die IP-Adresse des Höchstbietenden an den Verkäufer übermittelt. Dann könnte aufgrund dieser Daten festgestellt werden, ob das Höchstgebot tatsächlich vom Internetanschluss des vermeintlichen Vertragspartners abgegeben wurde.

Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits das OLG Naumburg getroffen: OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2004 - 9 U 145/03