Unwiderruflichkeit eines eBay-Angebots

KG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2005 - 17 U 72/04

Die Entscheidung
Der Beklagte hatte bei eBay einen Oldtimer angeboten und vor Ablauf der Auktionszeit die abgegebenen Gebote gelöscht und das Angebot beendet. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte vom Anbieter die Herausgabe des Wagens gegen Zahlung des Gebotsbetrags. Der Verkäufer verweigerte die Erfüllung unter Hinweis auf die von ihm beendete Auktion.

Zu klären war die Frage, ob der Abbruch der Auktion ein wirksamer Widerruf des Angebots nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB war. Ein solcher ist möglich, solange auf ein Angebot noch keine Annahmeerklärung erfolgt ist. Nach Ansicht des Beklagten lag eine solche Annahme noch nicht vor, weil die Bietzeit noch nicht abgelaufen war. Zudem berief er sich auf die von eBay eingeräumte Möglichkeit zur Angebotsrücknahme.

Gegen diese Meinung steht aber eine gefestigte Rechtsprechung, nach der das jeweils aktuelle Angebot eine gültige Annahmeerklärung darstellt. Das bedeutet, dass unabhängig von der Beendigung eines Angebots immer schon ein Vertrag mit dem in diesem Moment Höchstbietenden besteht!
Die von eBay eingerichtete Möglichkeit zur Angebotsrücknahme ändert hieran nichts, denn diese beziehen sich nur auf die gesetzlich festgelegte Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff. BGB). Eine solche Anfechtung setzt aber immer einen Anfechtungsgrund voraus, der hier nicht erkennbar war.
Im Ergebnis musste der Verkäufer also seinen Kaufvertrag erfüllen.

Anmerkung
Die Entscheidung stellt einmal mehr klar, wie Verträge bei eBay zustande kommen. Der Verkäufer stellt ein verbindliches Angebot ein. Der Bieter nimmt dieses Angebot durch Abgabe des Höchstgebots an. Der Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass innerhalb der Auktionszeit kein höheres Gebot abgegeben wird (§ 158 BGB i.V.m. eBay-AGB). Das bedeutet, dass bei einem höheren Gebot der Vertrag mit dem bisherigen Höchstbietenden endet und stattdessen mit dem neuen Höchstbietenden ein Vertrag geschlossen wird. Dieses Spiel wiederholt sich bis zum Ende der Auktionszeit.

Wenn der Verkäufer diese Auktionszeit durch Abbruch verkürzt, ist das sein Problem!

Etwas anderes gilt nur, wenn einer der Beteiligten seine Willenserklärung (das jeweilige Angebot oder Gebot) durch Anfechtung widerrufen kann. Hierfür ist aber ein gesetzlicher Anfechtungsgrund erforderlich (§§ 119 ff. BGB). Nur diese Anfechtung ermöglicht auch eBay durch seine Rücknahmeoption.

Ein Verkäufer kann also sein Angebot durch Auktionsabbruch nur dann rechtlich wirksam beenden, wenn ein in §§ 119 ff. BGB genannter Irrtum vorliegt.