Verkäufer trifft Beweislast für Vertragspartner

OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2004 - 9 U 145/03

Die Entscheidung
Der Kläger verlangte vom Höchstbietenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weil dieser die Erfüllung des Kaufvertrages verweigerte. Dem Anbieter war es im Anschluss an die gescheiterte Vertragsabwicklung nur gelungen, den angebotenen Wagen 5.200 € billiger zu verkaufen. Diese Differenz verlangte er vom Höchstbietenden. Der Bieter berief sich darauf, dass sein Account "geknackt" worden sei und er daher das Gebot nicht selbst abgegeben habe.

Im Kern ging es bei dieser Entscheidung um die Frage, wer zu beweisen hat, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Nach Ansicht des Anbieters muss der Bieter beweisen, ein Angebot nicht abgegeben zu haben, obwohl grundsätzlich derjenige, der behauptet einen Anspruch zu haben, diesen auch beweisen muss. Diese Beweislastumkehr soll eingreifen, weil schließlich mit dem Account des Bieters gehandelt wurde und somit nur der Bieter auch die Möglichkeit hat, einen Missbrauch zu beweisen.
Dieser Argumentation ist das Gericht hingegen nicht gefolgt. Weil allgemein bekannt ist, dass Accountdaten durch Trojaner o.ä. ausgespäht werden können, muss grundsätzlich immer der Verkäufer beweisen, dass er tatsächlich einen Vertrag mit der Höchstbietenden geschlossen hat, wenn sich dieser darauf beruft, das Angebot nicht abgegeben zu haben. Dieser Beweis war vorliegend nicht erbracht worden und daher hatte die Klage auch keinen Erfolg. Die daraus resultierende Möglichkeit von Käufern, sich ohne Konsequenzen von Verträgen zu lösen, ist nach Ansicht des Gerichts das Risiko, dass Verkäufer bei Verwendung von Internet-Auktionen hinnehmen müssen.

Anmerkung
Die Entscheidung mag für Verkäufer zunächst als nicht hinnehmbare Zumutung erscheinen, denn das Gericht nimmt in Kauf, dass die Nichterfüllung von Kaufverträgen ohne Konsequenzen bleibt. Im vorliegenden Fall wurden allerdings Umstände berücksichtigt, die nahe legten, dass der Account des Bieters tatsächlich missbraucht wurde. Es kann bezweifelt werden, ob das Gericht ebenso entschieden hätte, wenn der Käufer nur behautet hätte, sein Account sei geknackt worden.
Verwendet ein Käufer seinen Account weiter, ohne Maßnahmen gegen den behaupteten Missbrauch zu ergreifen, dürften die Aussichten sich den Konsequenzen eines Kaufvertrages zu entziehen verschwindend gering sein.
Außerdem dürfte sich das finanzielle Risiko für Verkäufer in der Praxis als relativ gering erweisen. In der Regel dürfte es nämlich möglich sein, sich nach Verweigerung der Kaufvertragserfüllung an den Bieter mit dem zweithöchsten Gebot zu wenden, der schließlich auch ein Interesse am Kauf des angebotenen Gegenstandes hat.
Im Ergebnis schützt also das Urteil Opfer von Account-Missbrauch wirksam, ohne Verkäufern unzumutbare Härten aufzuerlegen.